6. Schul-Corona-VO + Hygieneplan (01.04.-28.04.2022)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ab Freitag, dem 01. April 2022, treten die 6. Schul-Corona-Verordnung sowie Änderungen zum Hygieneplan in Kraft.

Einige Auszüge des Hinweisschreibens vom BM möchte ich euch mitteilen:
„…Beide Vorschriften wurden an die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst. Das neue Infektionsschutzgesetz regelt, dass – auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein können. Die Art und der Umfang der notwendigen Schutzmaßnahmen hängt davon ab, ob eine festgestellte epidemiologische Gefahrenlage in bestimmten Gebieten (sogenannten „Hotspots“) besteht.
Soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht und der Landtag dies sowie die Anwendung konkreter Maßnahmen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt feststellt, gelten besondere Schutzmaßnahmen.
Diese Maßnahmen finden ab dem übernächsten Tag nach der Feststellung durch den Landtag Anwendung. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem die Maßnahmen Anwendung finden, bekannt sowie den Tag ab dem die Maßnahmen in Kraft beziehungsweise außer Kraft treten (Link).
Aus diesem Grund sind einige Regelungen der Schul-Corona-Verordnung und der Hygieneplan ab dem 1. April 2022 nur noch verbindlich anzuwenden, wenn die Schule in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, der/die als „Hotspot“ eingestuft wurde. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen wird dennoch zu jeder Zeit empfohlen.
In der folgenden Übersicht sind die Maßnahmen, die unabhängig von einer epidemiologischen Gefahrenlage bestehen, (im Folgenden Basismaßnahmen genannt) sowie die zusätzlichen besonderen Schutzmaßnahmen in Hotspots dargestellt.
Basismaßnahmen
zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen in Hotspots
– Testpflicht
– Betretungsverbot für an COVID-19 erkrankte Personen
– Beachtung der Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE)
– Empfehlung zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen

zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen in Hotspots

– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Schulgebäude (außer im Unterricht am Platz)
– bei schulische Veranstaltungen sind bestimmte Regelungen einzuhalten
– verpflichtende Anwendung des Hygieneplans:
o Einhaltung des Mindestabstandes
o regelmäßiges Lüften (alle 20 Minuten)
o empfohlene Kontaktreduzierung zu externen Personen
Diese Feststellung gilt derzeit bis zum 27. April 2022. Somit sind an allen Schulen die zusätzlichen besonderen Schutzmaßnahmen in Hotspots zu beachten.

Der Unterricht (auch der Sport-, Schwimm-, Musikunterricht und Unterricht im Fach Darstellendes Spiel) kann weiterhin jahrgangsübergreifend stattfinden. Auch die Durchführung von eintägige Exkursionen und Wandertage zu außerschulischen Lernorten sowie mehrtägige Schulfahrten mit Übernachtungen sind möglich. „

Hinsichtlich der Testung bleibt es bei 3 mal/Woche an nicht aufeinanderfolgenden Tagen ( am EBG: Mo/Mi/Fr).

LG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL