Kategorie: Allgemeines

Hinweise zur 1. Änderung der 6. Schul-Corona-VO ab dem 28.04.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ich möchte euch/Ihnen wichtige Hinweise zu wesentlichen Änderungen der Vorschriften zur 6. Schul-Corona-Verordnung auszugsweise mitteilen:
1. Testpflicht (§ 2)
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.
a) Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich.
b) Schwere Symptome (§2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.
c) Ausgabe von Selbsttests
Die zur Testung in der Häuslichkeit notwendigen Selbsttests werden weiterhin durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung gestellt.

2. Maskenpflicht (§§ 5-8)
a) Regelungen der Schul-Corona-Vorordnung
Auch in der 1. Änderungsverordnung finden sich Regelungen zur Mund-Nase-Bedeckungspflicht. Hierbei gilt zu beachten, dass diese ohne Feststellung des Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage nach § 3 Schul-Corona-Verordnung keine Wirkung entfalten. Zurzeit besteht für keinen Landkreis und keine kreisfreie Stadt eine solche Feststellung. Es besteht somit keine Maskenpflicht. Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden Sie gesondert informiert.

b)Reglungen anderer Behörden
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Regelungen anderer Behörden, wie den Gesundheitsämtern oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), weiterhin den Bereich Schule berühren können und für einzelne Personen zur Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes führen können. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Kontaktpersonenmanagement des LAGuS vom 28.02.2022 hin.

LG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL

Frohe Ostern

Im Namen der Schulleitung wünsche ich allen Schüler/innen, Kolleg/innen, Erziehungsberechtigten, unseren Mitarbeitern (Schulsozialarbeit, Hausmeister, Sekretariat, Essens- und Pausenversorgung sowie dem Reinigungspersonal) erholsame und sonnige Osterferien.

i.A. Susanne Pelka

stellv. SL

6. Schul-Corona-VO + Hygieneplan (01.04.-28.04.2022)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ab Freitag, dem 01. April 2022, treten die 6. Schul-Corona-Verordnung sowie Änderungen zum Hygieneplan in Kraft.

Einige Auszüge des Hinweisschreibens vom BM möchte ich euch mitteilen:
„…Beide Vorschriften wurden an die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes angepasst. Das neue Infektionsschutzgesetz regelt, dass – auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sein können. Die Art und der Umfang der notwendigen Schutzmaßnahmen hängt davon ab, ob eine festgestellte epidemiologische Gefahrenlage in bestimmten Gebieten (sogenannten „Hotspots“) besteht.
Soweit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht und der Landtag dies sowie die Anwendung konkreter Maßnahmen in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt feststellt, gelten besondere Schutzmaßnahmen.
Diese Maßnahmen finden ab dem übernächsten Tag nach der Feststellung durch den Landtag Anwendung. Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem die Maßnahmen Anwendung finden, bekannt sowie den Tag ab dem die Maßnahmen in Kraft beziehungsweise außer Kraft treten (Link).
Aus diesem Grund sind einige Regelungen der Schul-Corona-Verordnung und der Hygieneplan ab dem 1. April 2022 nur noch verbindlich anzuwenden, wenn die Schule in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt liegt, der/die als „Hotspot“ eingestuft wurde. Die Einhaltung der Hygienemaßnahmen wird dennoch zu jeder Zeit empfohlen.
In der folgenden Übersicht sind die Maßnahmen, die unabhängig von einer epidemiologischen Gefahrenlage bestehen, (im Folgenden Basismaßnahmen genannt) sowie die zusätzlichen besonderen Schutzmaßnahmen in Hotspots dargestellt.
Basismaßnahmen
zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen in Hotspots
– Testpflicht
– Betretungsverbot für an COVID-19 erkrankte Personen
– Beachtung der Handlungsempfehlung für Kindertageseinrichtungen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE)
– Empfehlung zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen

zusätzliche besondere Schutzmaßnahmen in Hotspots

– Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Schulgebäude (außer im Unterricht am Platz)
– bei schulische Veranstaltungen sind bestimmte Regelungen einzuhalten
– verpflichtende Anwendung des Hygieneplans:
o Einhaltung des Mindestabstandes
o regelmäßiges Lüften (alle 20 Minuten)
o empfohlene Kontaktreduzierung zu externen Personen
Diese Feststellung gilt derzeit bis zum 27. April 2022. Somit sind an allen Schulen die zusätzlichen besonderen Schutzmaßnahmen in Hotspots zu beachten.

Der Unterricht (auch der Sport-, Schwimm-, Musikunterricht und Unterricht im Fach Darstellendes Spiel) kann weiterhin jahrgangsübergreifend stattfinden. Auch die Durchführung von eintägige Exkursionen und Wandertage zu außerschulischen Lernorten sowie mehrtägige Schulfahrten mit Übernachtungen sind möglich. „

Hinsichtlich der Testung bleibt es bei 3 mal/Woche an nicht aufeinanderfolgenden Tagen ( am EBG: Mo/Mi/Fr).

LG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL