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Sponsorenlauf im Rahmen des Schulsportfests am 25.05.2022

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Lehrer, sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen einen Sponsorenlauf im Rahmen des Schulsportfests am 25.05.2022 durchzuführen. Das erlaufene Geld möchten wir für die Nothilfe der Bevölkerung in Ukraine über das DRK spenden.

Es findet für alle Schüler der Klassen 7- 10 am 25.05.2022 ein Stundenlauf statt, der auch benotet wird. Der Sponsorenlauf wird zeitgleich durchgeführt, ist jedoch freiwillig.

Jeder interessierte Sponsorenläufer umrundet in einem Zeitrahmen von maximal 60 Minuten den Karpfenteich in Schönberg mit einer Rundenlänge von 1,2 km so oft wie möglich.

Für jede Runde gibt der Sponsor einen selbst festgelegten Geldbetrag. Bitte beachten Sie, dass selbst die schnellsten Läufer den Karpfenteich maximal 10 bzw. 11 mal umrunden werden.

Die Teilnehmer der Klassen suchen sich in den nächsten Tagen Sponsoren, d.h. Verwandte, Bekannte, Freunde oder auch Unternehmen, die bereit sind, pro Runde einen finanziellen Beitrag zu spenden.

Das beiliegende Formular (Sponsorenerklärung) ist der Vertrag, auf dem sich die Sponsoren bereit erklären, diese Aktion zu unterstützen. Er ist von den Schülern und Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Die Schüler geben diesen dann bei ihrem Sportlehrer ab.

Die erlaufenen Geldbeträge werden zeitnah von den Sponsoren auf das Spendenkonto des Deutschen Roten Kreuzes überwiesen. Bei der Direktspende sollten die Adressdaten im Überweisungstext stehen. Ab einem Spendenbetrag von 25 € erhalten die Sponsoren dann eine Spendenquittung.

Bankverbindung: IBAN: DE63370205000005023307                     BIC: BFSWDE33XXX

Stichwort: ANSCH53 Ukraine_ Ernst- Barlach- Gymnasium Schönberg, Name des Schülers und Adresse des Sponsors!!

Wir hoffen, dass diese Aktion im Sinne des Gesundheitssports und des guten Zwecks wieder gut gelingt.

Vielen Dank Ihnen schon jetzt einmal für die Unterstützung und Mitarbeit.

Mit freundlichem Gruß

Herr Kröppelien / Fachkonferenzleiter  Sport

Laufkarte

Umgang mit COVID-19 verdächtiger Symptomatik in Kitas und Schulen (Stand: 06.05.20229)

1 Reihentestungen asymptomatischer SuS/Betreuungspersonal in Schulen
 Die Reihentestung asymptomatischer der SuS in Schulen wird ab sofort ausgesetzt. Dieses gilt auch für das betreuende Personal in Schulen.
 Damit wird neben dem Kontaktpersonenmanagement in Schulen auch das Fließschema „Handlungsempfehlung für
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bei Kindern mit Akuter Respiratorischer Symptomatik (ARE) außer Kraft gesetzt.
2 Testung symptomatischer SuS/Betreuungspersonal in Schulen
 Symptomatische Kinder/SuS/Betreuungspersonal testen sich mittels Antigentest* vor Betreten der Einrichtung in der Häuslichkeit*.  bei anhaltender Symptomatik Wiederholung des Antigentests alle zwei Tage  Bei negativem Antigentest ist das Betreten der Einrichtung erlaubt.
 Bei positivem Antigentest* muss das Antigentestergebnis mittels PCR-Test bestätigt werden (direkt in einem Abstrichzentrum oder bei
erforderlicher Arztkonsultation über den Haus-/ Kinderarzt).
o Bei negativem PCR-Test ist das Betreten der Einrichtung erlaubt.
o Bei positivem PCR-Test ist die häusliche Isolation erforderlich.
 Die Isolation endet frühestens nach Ablauf von 5 Tagen, sofern zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand (Tag der PCRAbstrichnahme = Tag 0).
 dringende Empfehlung: Ab Tag 6 tägliche Ag-Selbsttestung – bei positivem Testergebnis fortgesetzte Selbstisolation bis zum negativen Testergebnis
 Die Isolation dauert maximal 10 Tage.

  1. Hinweis für Kontaktpersonen
     Besuch der Einrichtung ist bei Symptomfreiheit möglich.
     dringende Empfehlung zur Kontaktreduzierung, vor allem mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf
     dringende Empfehlung zur Symptombeobachtung und täglichen (Selbst-)Testung mit Antigen-Schnelltests* für 5 Tage

Schema

Naturwissenschaftliche Exkursion an den Oberteich in Schönberg

Nach langer Zeit war es wieder soweit. Die naturwissenschaftliche Exkursion konnte stattfinden, diesmal in einem neuen Untersuchungsgebiet.

Am 6. und 7. April 2022 waren wir, die Schülerinnen und Schüler des neunten Jahrgangs, auf einer Exkursion an den Oberteich. An dem See gab es vier Stationen, zu denen wir in vorher selbst gewählten Kleingruppen gegangen sind, um uns mit Aufgaben zu Chemie, Biologie, Geografie und Mathe zu beschäftigen. Das Wetter spielte nicht immer mit und so mussten einige Gruppen ihre Stationstätigkeit in die Container verlegen. Der Regen konnte unseren Forscherdrang dennoch nicht trüben und so erfuhren wir viel Neues über das Ökosystem See am Bespiel des Oberteichs.

An der Biologie-Station haben wir zum Beispiel viele kleine Wassertierchen bestimmt, wie die Spitzschlamm- und Tellerschnecke. Wenn man sich ein bisschen angestrengt hat, konnte man auch kleinste Zuckmückenlarven und Wassermilben entdecken. Dafür benötigten wir aber Lupen. Das Erkunden der Pflanzenwelt am Oberteich gehörte ebenfalls zu den Untersuchungsaspekten.

Im Fach Chemie analysierten wir unter anderem einige Bestandteile des Teichwassers. Dazu gehörte zum Beispiel der Nitratgehalt. Mit viel Geduld brachte Frau Jandausch Nachweisreaktionen für bestimmte Parameter näher, so dass wir eine Einschätzung der Wasserqualität vornehmen konnten.

In Geografie haben wir uns mit dem Boden hier in Schönberg und dem Umland befasst.

Die Mathematikstation glich einer kleinen Stromschnelle, aus der man heil wieder herauskam. Rückblickend stellt man fest, wie gut das Berechnen von Wassermassen oder Uferentfernungen klappt, wenn ein gesundes Maß an Ungenauigkeiten zulässig ist. Nach diesem WarmUp folgte das logische Denken anhand von Rätseln, welche selbst bei der Serie, The Simpsons, witzig gelöst wurden. Zum Abschluss musste eine Ente beim Tauchen unterstützt werden, um ihre Kollision mit neugierigen Fischen zu vermeiden.

Als Fachlehrer haben uns Herr Dr. und Frau Flammann, Frau Vahldiek, Frau Seemann, Herr Rohde, Frau Jandausch und Frau Ternes unterstützt. An dieser Stelle möchte der Jahrgang der neunten Klassen einen großen Dank an Frau Flammann, die diese Exkursion organisierte, und an Frau Pelka, die es ermöglichte, dass wir die „heiligen Hallen“ der Oberstufe als Alternative benutzen durften, aussprechen.

Alles in allem war es trotz des schlechten Wetters ein sehr schöner und ereignisreicher Tag.

Ph. Nass (Klasse 9b)

Hinweise zur 1. Änderung der 6. Schul-Corona-VO ab dem 28.04.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ich möchte euch/Ihnen wichtige Hinweise zu wesentlichen Änderungen der Vorschriften zur 6. Schul-Corona-Verordnung auszugsweise mitteilen:
1. Testpflicht (§ 2)
Mit der neuen Schul-Corona-Verordnung wird von der regelmäßigen anlasslosen Testpflicht zu einer anlassbezogenen Testpflicht in der Häuslichkeit gewechselt. Konkret bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus niemand mehr regelmäßig ohne Symptome testen muss. Die Testung findet nun ausschließlich in der Häuslichkeit oder in offiziellen Testzentren statt. Eine Testung in der Schule findet nur noch beim plötzlichen Auftreten von leichten Symptomen während des Schultages statt.
a) Leichte Symptome (§ 2 Absatz 2)
Bei leichten Erkältungssymptomen, Symptomen, wie Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte und oder laufende Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust etc., sind in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn zwei Tests in der Häuslichkeit durchzuführen. Vonseiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird dabei empfohlen, sich am ersten und am dritten Tag zu testen. Ein Besuch der Schule ist bei negativem Antigen-Tests weiterhin möglich.
b) Schwere Symptome (§2 Absatz 3)
Bei schweren Symptomen, wie zum Beispiel Fieber (größer oder gleich 38 Grad Celsius bei Schulkindern), Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Gastrointestinale Symptome (Durchfall, Erbrechen) oder schwere Erkältungssymptome, ist das Betreten der Schule nicht möglich und eine ärztliche Abklärung der Symptome erforderlich. Personen, die eine solche Symptomatik aufweisen, bei denen nach ärztlicher Diagnose eine SARS-CoV-2-Testung erforderlich ist und kein Nukleinsäurenachweis oder ein PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum durchgeführt wird, ist das Betreten der Schule bis zur vollständigen Genesung und 48 Stunden Symptomfreiheit (insgesamt mindestens sieben Tage) verboten. Im Falle eines positiven Testergebnisses darf die Schule während der häuslichen Isolationszeit nicht besucht werden.
c) Ausgabe von Selbsttests
Die zur Testung in der Häuslichkeit notwendigen Selbsttests werden weiterhin durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung gestellt.

2. Maskenpflicht (§§ 5-8)
a) Regelungen der Schul-Corona-Vorordnung
Auch in der 1. Änderungsverordnung finden sich Regelungen zur Mund-Nase-Bedeckungspflicht. Hierbei gilt zu beachten, dass diese ohne Feststellung des Landtages zum Bestehen einer epidemiologischen Gefahrenlage nach § 3 Schul-Corona-Verordnung keine Wirkung entfalten. Zurzeit besteht für keinen Landkreis und keine kreisfreie Stadt eine solche Feststellung. Es besteht somit keine Maskenpflicht. Wird ein solcher Beschluss gefasst, werden Sie gesondert informiert.

b)Reglungen anderer Behörden
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Regelungen anderer Behörden, wie den Gesundheitsämtern oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), weiterhin den Bereich Schule berühren können und für einzelne Personen zur Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes führen können. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Kontaktpersonenmanagement des LAGuS vom 28.02.2022 hin.

LG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL