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Neues Formular für Reiserückkehrer

Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

auf Grund der neuen, am 09.10.2020 in Kraft getretenen, Hygieneverordnung der Landesregierung MV stelle ich Ihnen /euch hiermit das neue Formular zur Gesundheitsbestätigung zur Verfügung, welches sich vorrangig an Reiserückkehrer aus betroffenen Gebieten in Deutschland richtet. Sollte Ihr Kind/ solltet ihr aus einem solchen Gebiet zurück gereist sein, verwenden Sie/ verwendet ihr bitte dieses Formular und bringt es am Montag mit in die Schule. “Die Neuerungen sind im Formular kursiv hervorgehoben.”1

Formular_Gesundheitsbestätigung Stand 09.10.2020

Auszug aus dem Hinweisschreiben:

“Personen, die aus einem besonders betroffenen Gebiet nach MecklenburgVorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, sind nach § 1 der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern sowie unverzüglich Kontakt zur örtlichen Gesundheitsbehörde aufzunehmen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen zu betreten.

Ausgenommen von der Absonderungspflicht sind Personen, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und:

  • die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet durchgereist sind,
  • die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen, soweit es sich hierbei nicht um freiberuflich oder selbstständig tätige Personen handelt,
  • die als Schülerin oder Schüler in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind,
  • die Landesgrenzen zum Zweck des Schulbesuchs überschreiten,
  • die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt haben oder an Training, Wettkämpfen oder Lehrgängen teilgenommen haben,
  • die ihre Nebenwohnung („Zweitwohnsitz“) in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben.

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn die Person aus einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Die örtliche Gesundheitsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung zulassen, wenn dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Sie kann auch über die Möglichkeit, die Quarantäne durch CoronaTestung zu verkürzen, auf Wunsch beraten.

Bitte beachten Sie, dass für Reiserückkehrende, die Berlin bereits vor dem 9. Oktober 2020 verlassen haben, keine Einschränkungen gelten.

Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht bitte ich Sie daher zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und einem der vorgenannten Ausnahmeregelungen unterfallen, nicht der Absonderungspflicht unterliegen und daher beschult werden.”

(1 -Siehe Hinweisschreiben des Staatssekretärs – “Hinweise zum Umgang mit Reiserückkehrenden aus besonders betroffenen Gebieten in Deutschland (Stand: 9. Oktober 2020)”)

Hinweise zum 1. Schultag nach den Herbstferien-12.10.2020

Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

liebe Schülerinnen und Schüler,

anlässlich steigender Infektionsgefahren infolge der kommenden Herbst- Wintersaison sowie möglicher Wochenendausflüge und Ferienreisen in ausgewiesene Risikogebiete betonen wir ausdrücklich erweiterte Regeln, die laut Allgemeinverfügung vom 15.09.2020 ab MONTAG, dem 12.10.2020 in Kraft treten:

Absatz (7): „volljährige Schülerinnen und Schüler beziehungsweise bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, eine Erklärung über den Gesundheitszustand und die Umstände einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 sowie über die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend §1 Absatz 1 Satz 4 SARS-Co-V-2-Quarantäneverordnubg in der Schule anzugeben. Dazu ist das „Formular zur Gesundheitsbestätigung für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den Schulen des Landes M-V“ in der jeweils gültigen Fassung zu nutzen. An den Schulen des Landes gilt ein Betretungsverbot von Schulgebäuden und jedweder schulischen Anlagen für Schülerinnen und Schüler, die oder für die die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Abgabe der Erklärung nicht nachgekommen sind. Dieses Verbot gilt bis zur Vorlage der Erklärung, längstens jedoch 14 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung von der Schule gefordert wurde. Der Schulleiter ist angewiesen, dieses Betretungsverbot durchzusetzen.“

Kontakte mit SARS-Co-V-2-positiv getesteten Personen sind unverzüglich der Schule zu melden.

In der Schule ausgelöste Infektionskrankheiten hätten weitreichende Folgen nicht nur für Leben und Gesundheit der Betroffenen, sondern auch auf deren Recht auf Bildung, da Schulschließungen die Konsequenz wären.

Bei nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Formularen und dem daraus resultierenden Betretungsverbot, sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Abholung ihres Kindes verpflichtet.

Die im ersten Block in den Klassen und Kursen unterrichtenden Fachlehrer*innen nehmen die Gesundheitsbescheinigungen in Empfang. Es besteht konsequente Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m.

Eingänge:    

Klasse 7/8 – Haupteingang

Klasse 9/10 – Hof II / grünes Klassenzimmer

Klasse 11/12 – Hof I / Oberteich

Wer nicht zum ersten Block erscheint, muss am Haupteingang klingeln und warten, bis sie /er abgeholt wird.

Erkrankte Schüler*innen legen diese Gesundheitsbescheinigung am ersten Tag nach ihrer Genesung und ihrer Anwesenheit in der Schule beim Klassenleiter vor.

Im Namen der Schulleitung

K. Schulz/ S. Pelka

Hinweise zur neuen Allgemeinverfügung des Ministeriums im Umgang mit COVID-19 vom 15.09.2020

Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

am 16.09.2020 trat die neue “Allgemeinverfügung des Ministeriums zum Besuch  von Schulen zur Eindämmung der Atemwegserkrankungen COVID-19” in Kraft. Diese haben wir Ihnen/ euch hier beigefügt.

Allgemeinverfügung 15.09.2020

In diesem Zusammenhang möchten wir besonders darauf hinweisen, dass in der Schule und auf allen schulischen Anlagen prinzipiell eine “Mund-Nase-Bedeckung” zu tragen ist, wobei aber auch darauf zu achten ist, dass entsprechende Ausnahmen (Schüler in der gleichen Lerngruppe, …) definiert wurden. Auch im Bereich des Schülerverkehrs wurde diese Pflicht aufgeführt.

Innerhalb dieser Verordnung wurde explizit der Umstand der Rückkehr aus Risikogebieten nach den Herbstferien hervorgehoben, aus dem hervor geht, dass Schülerinnen und Schüler, welche sich zum Stichtag 12.10.2020 bis zu 14 Tagen vorher (also auch im Zeitraum der Herbstferien oder vorher zum Beispiel bei Wochenendausflügen) in einem Risikogebiet oder in einem Gebiet mit mehr als 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner aufgehalten haben und zurück nach MV einreisen, die Schule nicht betreten dürfen und in häusliche Quarantäne geschickt werden müssen. Wir bitten Sie/ euch, diesen Umstand bei der Planung Ihrer /eurer Herbstferien und später durchzuführenden Freizeitaktivitäten unbedingt zu beachten.

Ein entsprechendes Formular zur Gesundheitsbestätigung (Formular zur Gesundheitsbestätigung) sowie die dazu gehörende Datenschutzerklärung (Informationsblatt zum Datenschutz) finden/et Sie/ ihr hier.

Wir gehen davon aus, dass sich auch weiterhin alle Beteiligten (Schüler, Lehrer, weiteres Personal) intensiv um die Eindämmung der Pandemieauswirkungen bemühen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen / euch und uns: Bleiben Sie / bleibt gesund!

Maik Pegel
Schulleiter