Regelung des Schulbetriebs bei besonderen Witterungsbedingungen

Bei extremen Witterungsbedingungen wie z. B. Glatteis, Schneeverwehungen, Sturm oder Hochwasser entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind – auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten – der Schulweg zuzumuten ist. Die Schulen bieten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten planmäßigen Unterricht an. Sind nur wenige Schüler/innen zum Unterricht erschienen, wird von der Schulleitung ein klassen- oder jahrgangsstufenübergreifender Unterricht organisiert.

Besteht die Gefahr, dass durch extreme Witterungsbedingungen die Schüler die Schule nicht mehr erreichen oder nach dem Unterricht nicht mehr verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil der Schulweg eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, trifft die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung darüber, ob der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss. Bei Gefahr im Verzuge obliegt die Entscheidung über ein früheres Unterrichtsende dem Schulleiter/der Schulleiterin.

Zur Sicherstellung der Entscheidung des Schulamtes ist wie folgt zu verfahren:
In den Landkreisen und kreisfreien Städten findet eine Abstimmung zwischen der Kreis- oder Stadtverwaltung und dem Staatlichen Schulamt statt. Die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt aufgrund der dort vorhandenen und eingehenden Meldungen fest, ob im Verlaufe der nächsten Stunden mit einer Lage zu rechnen ist, die die Durchführung der Schülerbeförderung oder des Linienverkehrs nicht mehr verantwortbar erscheinen lässt. Tritt dieser Fall ein, wendet sich die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs an die Leitstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Die Entscheidung über die Feststellung einer solchen Lage wird dort getroffen.

Die Leitstelle des Landkreises informiert das regional zuständige Staatliche Schulamt, dessen Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Dieses entscheidet aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, ob und ggf. in welchen Gebieten der Unterricht für die Schüler ausfällt. Diese Entscheidung wird von ihm unverzüglich der Leitstelle des Landkreises übermittelt. Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten möglichst früh über Radiodurchsagen der für das Land zuständigen regionalen Sender über den Unterrichtsausfall informiert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bildung-mv.de/artikel/von-wetterlagen-bis-pausenzeiten/index.html