7. Schul-Corona-Verordnung

Liebe Schüler/innen,

ab dem 01.10.2022 gibt es eine neue 7. Schul-Corona-Verordnung, die unverzüglich umzusetzen ist.
Wesentliche Auszüge möchte ich kurz mitteilen:
§ 2
Betretungsverbot, anlassbezogene Testpflicht
(1) An COVID-19 erkrankte Personen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen die Schule nicht betreten.
(2) Bei Vorliegen von mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen, ist eine Testung in der Häuslichkeit mittels eines Selbsttests auf eine Infektion mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 durchzuführen. Bei anhaltenden Symptomen ist eine erneute Testung an jedem weiteren zweiten Tag notwendig. Nach einem negativen Testergebnis ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen gestattet.
(3) Sofern das Testergebnis eines entsprechend Absatz 2 durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen nur nach einem negativen Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) gestattet. Nach Beendigung einer Absonderung gemäß § 4 Absatz 1 Corona-LVO M-V (häusliche Isolation für maximal 10 Tage oder Ende der Quarantäne: frühestens nach 5 Tagen, wenn 2 Tage vorher bei 48h symptomfrei) ist kein negativer Nukleinsäurenachweis zum Betreten der Schule und der schulischen Anlagen notwendig.
§ 3
Mund-Nase-Bedeckung auf Schulwegen
Allen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, auf dem Schulweg bei größeren Gruppen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Weitergehende Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder die Schülerbeförderung bleiben unberührt (MNB-Tragepflicht in Bussen und Nahverkehrszügen).

7. Schul-Corona-Verordnung vom 01.10.2022

VG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL