Hinweise zur 2. Änderung der 6. Schul-Corona-VO ab dem 13.05.2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Eltern,
ich möchte euch/Sie über die wesentlichen Inhalte zur 2. Änderung der 6. Schul-Corona-Verordnung, die am 13.05.2022 in Kraft tritt, informieren.
1. Testpflicht (§ 2)
Die Änderung zur Testpflicht folgt der Anpassung des Schemas zum „Umgang mit COVID-19 verdächtiger Symptomatik in Kitas und Schulen“ des LAGuS vom 12.05.2022.
Die anlassbezogene Testung erfolgt dabei grundsätzlich in der Häuslichkeit. Nur sofern sich während des Schultages entsprechende Symptome entwickeln, ist eine gesonderte Testung in den Schulen dennoch möglich. Die Nutzung von Teststellen und Testzentren bleibt auch weiterhin möglich. Selbsttests für die Häuslichkeit gibt es bei Bedarf über die Schule. Sollte der nach § 2 Absatz 2 durchgeführte Antigen-Test positiv ausfallen, ist zudem eine Abklärung mittels PCR-Test notwendig. Nur wenn dieser PCR-Test negativ ausfällt, darf die Schule betreten werden. Sollte dieser Test positiv ausfallen und ist daher eine Isolation notwendig, bedarf es nach Beendigung der Isolation jedoch keines weiteren PCR- oder Antigentests.
2. Maskenpflicht (§§ 5-8)
In Folge der Aufhebung des bisherigen Kontaktpersonenmanagements ist auch bei einem Infektionsfall innerhalb der Klasse keine Maskenpflicht mehr durchsetzbar. Alle Personen, die im engen Kontakt mit einem Infizierten standen, wird jedoch weiterhin dringend das freiwillige Tragen eines Mund-Nase-Schutzes empfohlen.
Ausführlich: 6. Schul-Corona-Verordnung
VG
i.A. Susanne Pelka
stellv. SL