Neues Formular für Reiserückkehrer

Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

auf Grund der neuen, am 09.10.2020 in Kraft getretenen, Hygieneverordnung der Landesregierung MV stelle ich Ihnen /euch hiermit das neue Formular zur Gesundheitsbestätigung zur Verfügung, welches sich vorrangig an Reiserückkehrer aus betroffenen Gebieten in Deutschland richtet. Sollte Ihr Kind/ solltet ihr aus einem solchen Gebiet zurück gereist sein, verwenden Sie/ verwendet ihr bitte dieses Formular und bringt es am Montag mit in die Schule. “Die Neuerungen sind im Formular kursiv hervorgehoben.”1

Formular_Gesundheitsbestätigung Stand 09.10.2020

Auszug aus dem Hinweisschreiben:

“Personen, die aus einem besonders betroffenen Gebiet nach MecklenburgVorpommern einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben oder darin ihren Wohnsitz haben, sind nach § 1 der derzeit geltenden SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern sowie unverzüglich Kontakt zur örtlichen Gesundheitsbehörde aufzunehmen. Es ist insbesondere nicht gestattet, Schulen zu betreten.

Ausgenommen von der Absonderungspflicht sind Personen, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und:

  • die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet durchgereist sind,
  • die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen, soweit es sich hierbei nicht um freiberuflich oder selbstständig tätige Personen handelt,
  • die als Schülerin oder Schüler in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind,
  • die Landesgrenzen zum Zweck des Schulbesuchs überschreiten,
  • die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt haben oder an Training, Wettkämpfen oder Lehrgängen teilgenommen haben,
  • die ihre Nebenwohnung („Zweitwohnsitz“) in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet haben.

Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn die Person aus einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Die örtliche Gesundheitsbehörde kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Absonderung zulassen, wenn dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Sie kann auch über die Möglichkeit, die Quarantäne durch CoronaTestung zu verkürzen, auf Wunsch beraten.

Bitte beachten Sie, dass für Reiserückkehrende, die Berlin bereits vor dem 9. Oktober 2020 verlassen haben, keine Einschränkungen gelten.

Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht bitte ich Sie daher zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler, die sich in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben und einem der vorgenannten Ausnahmeregelungen unterfallen, nicht der Absonderungspflicht unterliegen und daher beschult werden.”

(1 -Siehe Hinweisschreiben des Staatssekretärs – “Hinweise zum Umgang mit Reiserückkehrenden aus besonders betroffenen Gebieten in Deutschland (Stand: 9. Oktober 2020)”)